§ 18 BKleingG
Stand: 19.09.2006
zuletzt geändert durch:
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BGBl. I S. 2146
Vierter Abschnitt Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 18 BKleingG Überleitungsvorschriften für Lauben

§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben

BKleingG ( Bundeskleingartengesetz )

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, können unverändert genutzt werden. (2) 1Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. 2Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.