§ 18 SGB I
FNA: 860-1
Fassung vom: 11.12.1975
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 18 SGB I Leistungen der Ausbildungsförderung

§ 18 Leistungen der Ausbildungsförderung

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40 a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.