§ 19 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
4. Abschnitt: Feststellung von Überversorgung

§ 19 BedplanR Berechnungsformeln

§ 19 Berechnungsformeln

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

1Für die Berechnungen nach den §§ 9 bis 18 können die Formeln in der Anlage 5 verwendet werden. 2Das Verfahren der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen richtet sich nach § 103 SGB V.