§ 9 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
4. Abschnitt: Feststellung von Überversorgung

§ 9 BedplanR Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung

§ 9 Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

Bei der Feststellung von Überversorgung hat der Landesausschuss auf der Grundlage der Zuordnung des zu prüfenden Planungsbereiches gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 sowie auf der Grundlage der danach gemäß § 8 für die zu prüfende Arztgruppe maßgeblichen Allgemeinen Verhältniszahlen wie folgt zu verfahren: 1. Für die Arztgruppe ist die örtliche (planungsbereichsbezogene) Verhältniszahl nach dem Verfahren nach den §§ 10 und 11 festzustellen; 2. Gegebenenfalls sind Korrekturfaktoren nach den §§ 14 bis 17 zu berücksichtigen; 3. Eine eventuelle Überversorgung durch Vergleich der beiden Verhältniszahlen ist gemäß § 18 festzustellen.