§ 19 HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ERSTER TEIL Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
DRITTER ABSCHNITT Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

§ 19 HWO (Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe)

§ 19 (Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe)

HWO ( Handwerksordnung )

1Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. 2§ 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.