§ 20 HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ERSTER TEIL Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
DRITTER ABSCHNITT Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

§ 20 HWO (Anwendbare Vorschriften)

§ 20 (Anwendbare Vorschriften)

HWO ( Handwerksordnung )

1Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, die §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. 2§ 5 a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.