§ 2 a Information über gesetzliche Zuzahlung
EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )
Die Ersatzkassen informieren ihre Versicherten, die Kassenärztlichen Vereinigungen die Vertragsärzte über gesetzliche Zuzahlungsverpflichtungen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln