§ 2 a EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 2 a EKV Information über gesetzliche Zuzahlung

§ 2 a Information über gesetzliche Zuzahlung

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

Die Ersatzkassen informieren ihre Versicherten, die Kassenärztlichen Vereinigungen die Vertragsärzte über gesetzliche Zuzahlungsverpflichtungen.