§ 2 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 2 EKV Umfang und Inhalt der vertragsärztlichen Versorgung

§ 2 Umfang und Inhalt der vertragsärztlichen Versorgung

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Die vertragsärztliche Versorgung umfasst: 1. die ärztliche Behandlung, 2. die ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, 3. die ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, 4. die ärztlichen Maßnahmen zur Empfängnisregelung, Sterilisation und zum Schwangerschaftsabbruch, soweit die Leistungspflicht nicht durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen ist, 5. die ärztlichen Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit sowie die medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, 6. die ärztliche Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, von Krankentransporten, von Krankenhausbehandlung, von Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie die Veranlassung von ambulanten Operationen, auch soweit sie im Krankenhaus durchgeführt werden sollen, 7. die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, 8. die ärztliche Verordnung von ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten, 9. die Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, welche die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder welche die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen, 10. die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, 11. die Verordnung von medizinischen Leistungen der Rehabilitation, Belastungserprobung und Arbeitstherapie, 12. die vom Arzt angeordneten und unter seiner Verantwortung erbrachten Hilfeleistungen anderer Personen, 13. die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Vertragsärzte im Rahmen des SGB V und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, 14. die Verordnung von Soziotherapie. (2) Zur ärztlichen Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gehören auch 1. die belegärztlichen Leistungen im Sinne von § 121 SGB V, 2. die ambulante ärztliche Behandlung als medizinische Vorsorgeleistung im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB V, 3. ärztliche Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen während ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten sowie ambulant ausgeführte Leistungen, die während einer stationären Rehabilitation erforderlich werden und nicht mit dem Heilbehandlungsleiden im Zusammenhang stehen, 4. die in Notfällen ambulant ausgeführten ärztlichen Leistungen durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte; Leistungen im Rettungsdienst gelten insoweit als vertragsärztliche Leistungen, wie sie vertraglich vereinbart werden und hierfür eine entsprechende Vergütungsregelung getroffen worden ist, 4.1 Leistungen auf der Grundlage von Verträgen nach § 73 b und § 73c SGB V, soweit dies in den Gesamtverträgen vereinbart ist, 5. die ärztlichen Leistungen bei vorübergehender Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 60 des EWG-Vertrages (§ 12). (3) Zur vertragsärztlichen Versorgung gehören auch die ärztlichen Leistungen in ermächtigten poliklinischen Institutsambulanzen der Hochschulen und, unbeschadet der besonderen Regelungen über die Vergütung, die ärztlichen Leistungen in ermächtigten psychiatrischen Institutsambulanzen sowie in ermächtigten sozialpädiatrischen Zentren, und Leistungen der Psychotherapie nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses an poliklinischen Institutsambulanzen psychologischer Universitätsinstitute und Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes. (4) Zur vertragsärztlichen Versorgung gehören nach Maßgabe des dazu abgeschlossenen Vertrages (Kurarztvertrag) ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. (5) Zur vertragsärztlichen Versorgung gehören auch Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten und zur Rehabilitation, soweit dies vertraglich vereinbart ist. (6) Die Durchführung von Leistungen der Psychotherapie und der Psychosomatik in der vertragsärztlichen Versorgung wird ergänzend zu diesem Vertrag durch besondere Vereinbarung geregelt, die Bestandteil dieses Vertrages ist (Anlage 1). (7) 1Zur Sicherung der Versorgungsqualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung können die Vertragspartner Inhalt und Umfang der Versorgung von definierten Patientengruppen durch besondere Versorgungsaufträge festlegen. 2Ein Versorgungsauftrag ist die Übernahme der ärztlichen Behandlung und Betreuung für eine definierte Patientengruppe im Sicherstellungsauftrag unter Einbeziehung konsiliarer ärztlicher Kooperation, die eine an der Versorgungsnotwendigkeit orientierte vertraglich vereinbarte Qualitätssicherung voraussetzt. 3In den Versorgungsaufträgen kann festgelegt werden, dass bestimmte Leistungen nur im konsiliarischen Zusammenwirken erbracht werden. 4Dabei können zu § 14 (Persönliche Leistungserbringung) abweichende Bestimmungen festgelegt werden. 5Die Durchführung der in den Versorgungsaufträgen genannten Leistungen kann unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. (Anlage 9) (8) Zur vertragsärztlichen Versorgung gehören auch die nach Maßgabe besonderer vertraglicher Regelungen vereinbarten Leistungen. (9) 1Voraussetzung für die Abrechnung von Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ist eine Leistungsbeschreibung in der Ersatzkassen-Gebührenordnung, welche die vertragsärztliche Leistung eindeutig definiert oder der eine ärztliche Leistung verbindlich zugeordnet wurde oder eine Vereinbarung nach Abs. 8. 2Ist eine solche Zuordnung nicht getroffen worden, kann die Arbeitsgemeinschaft nach § 50 eine vorläufige Entscheidung treffen. (10) 1Die vertragsärztliche Versorgung muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 2Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Vertragsärzte nicht bewirken und die Ersatzkassen nicht bewilligen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und damit den medizinischen Fortschritt angemessen zu berücksichtigen. (11) 1Die vertragsärztliche Versorgung umfasst keine Leistungen, für welche die Ersatzkassen nicht leistungspflichtig sind oder deren Sicherstellung anderen Leistungserbringern obliegt. 2Die vertragsärztliche Versorgung umfasst insbesondere keine Leistungen, die nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Richtlinien nach § 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden oder für die keine Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vorliegt. Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Ersatzkassen nicht besteht, können nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden muss. (12) Der Ausschluss aus der vertragsärztlichen Versorgung gilt insbesondere für folgende Leistungen: 1. die Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, welche die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder welche die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht benötigen (z. B. sonstige Bescheinigungen für den Arbeitgeber, für Privatversicherungen, für andere Leistungsträger, Leichenschauscheine), 2. die Behandlung von Zahnkrankheiten, die in der Regel durch Zahnärzte erfolgt, mit Ausnahme 2.1 der Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie, 2.2 der Leistungen, die auch von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten gelegentlich vorgenommen werden (z. B. Zahnextraktionen), 2.3 der Leistungen, die auf Veranlassung von Vertragszahnärzten durch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte ausgeführt werden, 3. Reihen-, Einstellungs-, Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen (einschließlich Sporttauglichkeit), auch wenn sie für bestimmte Betätigungen für Angehörige bestimmter Berufsgruppen vorgeschrieben sind, 4. Leistungen, für die ein Träger der Unfall-, der Rentenversicherung, der Sozialhilfe oder ein anderer Träger (z. B. Versorgungsbehörde) zuständig ist oder dem Arzt einen Auftrag gegeben hat, 5. die ärztliche Versorgung von Personen, die aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlasst werden, 6. die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten, 7. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, diese ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt oder auf einer Belegabteilung von einem anderen Vertragsarzt erbracht, wenn das Krankenhaus die Leistungen nicht sicherstellen kann, 8. Leistungen für Krankenhäuser, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen - auch im Rahmen vor- und nachstationärer Behandlung, teilstationärer Behandlung oder ambulanter Operationen, soweit das Krankenhaus oder die Einrichtung diese Leistungen zu erbringen hat -, die auf deren Veranlassung durch Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen in den oben genannten Häusern oder ambulanten Einrichtungen im Rahmen der genannten Behandlung erbracht werden, auch wenn die Behandlung des Versicherten im Krankenhaus oder in den Einrichtungen nur zur Durchführung der veranlassten Leistungen unterbrochen wird; dies gilt nicht für die von einem Belegarzt veranlassten Leistungen nach § 121 Abs. 3 SGB V, 9. ärztliche Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Vertrages, sofern Gegenteiliges nicht ausdrücklich vereinbart wird, 10. Leistungen einer zeitlich begrenzten vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus (§ 115 a SGB V), 11. ambulant im Krankenhaus durchgeführte Operationen und stationsersetzende Eingriffe (§ 115 b Absatz 1 SGB V), 12. Leistungen, die im Krankenhaus teilstationär erbracht werden, 13. ambulante Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116 b SGB V. (13) Die ärztliche Versorgung in Eigeneinrichtungen der Krankenkassen richtet sich nach den hierfür abgeschlossenen Verträgen. (14) 1Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil des Vertrages. 2Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien nach § 92 SGB V zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung sind für den Vertragsarzt, die Ersatzkasse und für den Leistungsanspruch des Versicherten verbindlich. 3Die Ersatzkassen informieren ihre Versicherten, die Kassenärztlichen Vereinigungen die Vertragsärzte, die Vertragsärzte im Einzelfall die Versicherten über den durch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelten Umfang des Versorgungsanspruchs. (15) Die Ersatzkassen informieren ihre Versicherten ferner in geeigneter Weise darüber, dass die in Anspruch genommenen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen und dass Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, vom Versicherten nicht beansprucht, vom Vertragsarzt nicht bewirkt oder verordnet, von der Ersatzkasse nicht nachträglich bewilligt werden dürfen. Wenn ein Vertragsarzt eine nicht notwendige oder unwirtschaftliche Versorgung ablehnt, werden die Ersatzkassen dies ihren Versicherten gegenüber erläutern und vertreten.