§ 2 EGBeitrG
Stand: 13.12.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze, BGBl. I S. 2897

§ 2 EGBeitrG Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit

§ 2 Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit

EGBeitrG ( EG-Beitreibungsgesetz )

(1) 1Forderungen nach § 1 werden im Verwaltungswege vollstreckt. 2Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. 3§ 240 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 4Als Tag der Fälligkeit gilt der Tag des Eingangs des Ersuchens bei der in § 2 Abs. 2 genannten Behörde. (2) 1Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung und Sicherungsmaßnahmen werden vom Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Bundeszentralamt für Steuern sowie für den Bereich der Zollverwaltung von einer vom Bundesministerium der Finanzen nach § 8 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes bestimmten Zentralstelle auf ihre Zulässigkeit nach den Richtlinien 76/308/EWG und 2002/94/EG sowie nach diesem Gesetz geprüft. 2Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat. (3) 1Vollstreckungsbehörden sind die Hauptzollämter. 2Vollstreckungsbehörden für Forderungen, die Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, die Steuern auf Versicherungsprämien oder die Umsatzsteuern (soweit diese nicht als Eingangsabgaben geschuldet werden) betreffen, sind die Finanzämter. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden die Amtshilfe bei der Vollstreckung auf eine Landesbehörde übertragen.