(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension 25 769 Euro jährlich, als Witwengeld 17 179 Euro jährlich, als Waisengeld 5 154 Euro jährlich für jede Halbwaise, 10 308 Euro jährlich für jede Vollwaise, als Sterbegeld 7 669 Euro als Gesamtleistung.
als Pension | 38 654 Euro | jährlich, |
als Witwengeld | 25 769 Euro | jährlich, |
als Waisengeld | 7 731 Euro | jährlich für jede Halbwaise, |
15 461 Euro | jährlich für jede Vollwaise. |