§ 3 KStDV1994
Stand: 01.04.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen, BGBl. I S. 434
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes

§ 3 KStDV1994 Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

§ 3 Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

KStDV1994 ( Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 )

Rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein. 2. Den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle muß satzungsgemäß und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken. 3. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld dürfen die in § 2 bezeichneten Beträge nicht übersteigen.