§ 21 AltvDV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432
Abschnitt 3 Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen

§ 21 AltvDV Erprobung des Verfahrens

§ 21 Erprobung des Verfahrens

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

(1) Die zentrale Stelle kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach § 22 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung 1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an die zentrale Stelle, 2. der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, 3. der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und 4. der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach § 22 a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139 b Abs. 3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung 1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an das Bundeszentralamt für Steuern, 2. des Verfahrens der Datenübermittlung von dem Bundeszentralamt für Steuern an die mitteilungspflichtigen Stellen, 3. der vom Bundeszentralamt für Steuern und der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit denen den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten zur Verfügung gestellt werden. (3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend. (4) 1Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. 2Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen.