§ 22 a EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 22 a EKV Betriebsstättennummer, Arztnummer

§ 22 a Betriebsstättennummer, Arztnummer

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1In den vorgeschriebenen Fällen hat der Vertragsarzt die ihm von der Kassenärztlichen Vereinigung zugewiesene Betriebsstättennummer, gegebenenfalls eine Nebenbetriebsstättennummer sowie die Arztnummer zu verwenden. 2Nach Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung können in Einzelpraxis ohne Angestellte tätige Ärzte und Ärzte einer versorgungsbereichs- und fachgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaft, die nur in einer Betriebsstätte tätig sind, bei der Abrechnung und Verordnung auf die Verwendung der Arztnummer verzichten. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Anstellung von Ärzten. (2) 1Wird der Arzt außerhalb des Bereichs der Kassenärztlichen Vereinigung tätig, die die Arztnummer vergeben hat, hat er der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bereich er die weitere Tätigkeit aufnimmt, vor Aufnahme der Tätigkeit seine Arztnummer mitzuteilen. 2Diese prüft die Richtigkeit der Angabe. (3) Die Regelung über die Verwendung der Arztnummer und der Betriebsstättennummer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 gilt ab 1. Januar 2008.