§ 23 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 23 EKV Krankenversichertenkarte und Behandlungsausweis

§ 23 Krankenversichertenkarte und Behandlungsausweis

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Die nach § 7 Abs. 1 zum Nachweis der Anspruchsberechtigung vom Versicherten vorzulegende Krankenversichertenkarte (Versichertenkarte) enthält gemäß § 291 Abs. 2 SGB V folgende Angaben: 1. die Bezeichnung der ausstellenden Ersatzkasse mit einer Kassenkurzbezeichnung und dem Institutionskennzeichen der Krankenkasse, 2. den Familiennamen, Titel und Vornamen des Versicherten (die Angabe des Titels entfällt, sofern vom Versicherten gewünscht), 3. das Geburtsdatum des Versicherten, 4. die Anschrift des Versicherten mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und ggf. Zustellbereich, einschließlich eines Kennzeichens für die Länderkennung für die im Ausland wohnenden Mitglieder, 5. die Krankenversichertennummer, 6. den Versichertenstatus, einschließlich eines Kennzeichens für Versichertengruppen nach § 267 Absatz 2 Satz 4 SGB V in einer verschlüsselten Form, 7. die Vertragskassennummer (VKNR), 8. bei Befristung der Gültigkeit die Angabe von Monat und Jahr des Fristablaufs. (2) 1Die Ausgabe der Krankenversichertenkarte erfolgt durch die Ersatzkasse. 2Sie ist grundsätzlich nur gültig mit der Unterschrift des Versicherten oder eines gesetzlichen Vertreters (z. B. bei Versicherten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres). 1Wird von der Ersatzkasse anstelle der Krankenversichertenkarte im Einzelfall ein papiergebundener Behandlungsausweis als Anspruchsnachweis herausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten. 2Die Ersatzkasse ist verpflichtet, ungültige Krankenversichertenkarten einzuziehen. (3) 1Der Arzt ist verpflichtet, die Daten der Krankenversichertenkarte auf die Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung maschinell unter Verwendung eines zertifizierten Lesegerätes und eines geeigneten Druckers zu übertragen; Ausnahme hiervon bildet das Ersatzverfahren. 2Nach Übertragung der Daten der Krankenversichertenkarte auf den Abrechnungsschein (Muster 5 der Vordruckvereinbarung) bestätigt der Versicherte das Bestehen der Mitgliedschaft durch Unterschrift auf dem Abrechnungsschein. 3Eine Unterschriftsleistung ist nicht erforderlich bei Versicherten, die einen gesetzlichen Vertreter haben (z. B. Versicherte vor Vollendung des 15. Lebensjahres) oder die zur Unterschrift nicht in der Lage sind. (4) Die Daten der Krankenversichertenkarte dürfen vom Vertragsarzt nur für die gesetzlichen und vertraglich erlaubten Zwecke verwendet werden. (5) Einzelheiten zur Gestaltung der Krankenversichertenkarte sowie zur technischen Ausstattung der Arztpraxen sind in Anlage 4 geregelt.