§ 22 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
4. Abschnitt: Feststellung von Überversorgung

§ 22 BedplanR Feststellungen des Landesausschusses zum regionalen Versorgungsgrad

§ 22 Feststellungen des Landesausschusses zum regionalen Versorgungsgrad

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

(1) Bei der Feststellung nach § 21 hat der Landesausschuss für jeden Planungsbereich gemäß § 101 Abs. 4 SGB V folgende Feststellungen zu treffen: 1. Der Versorgungsgrad für den Planungsbereich ist anhand der Allgemeinen Verhältniszahl zu ermitteln und in Psychotherapeuten-Zahlen auszudrücken. 2. Anhand der Psychotherapeutenzahl nach Nummer 1 ist ein 25-prozentiger Anteil für psychotherapeutische Ärzte in Zahlen der Ärzte festzustellen. 3. Anhand der Psychotherapeutenzahl nach Nummer 1 ist ein 20-prozentiger Anteil für die Leistungserbringer festzustellen, die gemäß § 5 Absatz 6 a der Bedarfsplanungs-Richtlinie ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln. 4. Bei der Beurteilung von Überversorgung sind die Versorgungsanteile nach den Nummern 2 und 3 mit den zahlenmäßig voll in Betracht kommenden Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugrunde zu legen, auch soweit der Versorgungsanteil durch eine entsprechende Zahl der Psychotherapeuten nicht ausgeschöpft ist (§ 101 Abs. 4 Satz 5 und 6 SGB V). 5. Stellt der Landesausschuss Überversorgung fest, hat er zugleich eine Feststellung zu treffen, in welchem Umfang gemäß § 101 Abs. 4 SGB V - ausgedrückt in Psychotherapeutenzahlen - in jedem Versorgungsanteil Ärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassen werden können, wenn die Versorgungsanteile nicht ausgeschöpft sind. 6. 1Die Feststellungen nach den Nummern 2 bis 5 sind auf der Grundlage der Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 20 zu treffen. 2Die letztmalige Feststellung ist spätestens am 30. November 2007 mit Wirkung für das Jahr 2008 zu treffen. (2) 1Ordnet der Landesausschuss Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung an, darf der Zulassungsausschuss nach Maßgabe der vom Landesausschuss für den jeweiligen Versorgungsanteil nach Absatz 1 Nummer 5 festgestellten nicht ausgeschöpften Psychotherapeutenzahlen Zulassungen erteilen. 2Der Zulassungsausschuss entscheidet nach Maßgabe der Regelungen in § 23. 3Im Falle von Zulassungsbeschränkungen geht der Antrag auf Zulassung als ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsarzt im Hinblick auf die Ausschöpfung des Versorgungsanteils der Ärzte einem Antrag auf Zulassung als überwiegend psychotherapeutisch tätiger Vertragsarzt vor, wenn so viele Anträge von Ärzten vorliegen, dass der Versorgungsanteil ausgeschöpft wird.