§ 5 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
3. Abschnitt: Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades als Ausgangsrelation für die Prüfung von Überver...

§ 5 BedplanR Bestimmung der arztgruppenspezifischen Verhältniszahlen

§ 5 Bestimmung der arztgruppenspezifischen Verhältniszahlen

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

(1) Als Grundlage für die arztgruppenspezifische Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung im Planungsbereich sind die arztgruppenspezifischen Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad (Allgemeine Verhältniszahlen) nach Maßgabe des Absatzes 2 zu bestimmen. (2) Die Verhältniszahlen werden unbeschadet der besonderen Regelungen in den Absätzen 3 bis 6 für die Arztgruppen grundsätzlich einheitlich - aus dem Verhältnis der Zahl der Einwohner in der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Beitrittsgebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages - BGBl. 1990 II S. 885) zur Zahl der zugelassenen Kassenärzte einschließlich der Vertragsärzte der Ersatzkassen zum Stand vom 31. Dezember 1990 (in den Bereichen der Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages) sowie - jeweils aus allen denjenigen Planungsbereichen, welche derselben raumordnungsspezifischen Planungskategorie nach dem Muster des § 6 zugeordnet werden, ermittelt. (3) Bei der Arztgruppe der Anästhesisten wird die Zahl der Anästhesisten zum Stand vom 31. Dezember 1997 unter Einbezug aller Bundesländer zugrunde gelegt. (4) Für die Arztgruppen der Hausärzte und der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten werden die Allgemeinen Verhältniszahlen gemäß § 101 Abs. 5 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V im folgenden Verfahren (§ 5 Abs. 4 und 5) erstmalig festgestellt: 1. 1Die Arztgruppe der Internisten wird zum Stichtag des 31. Dezember 1995 gemäß § 13 unter Einbezug aller Bundesländer erfasst. 2Hierbei wird die Arztgruppe der Lungenärzte der Arztgruppe der Internisten zugeordnet. 3Für Internisten mit ausschließlich psychotherapeutischer Tätigkeit gelten die §§ 11 und 12; Zuordnungskriterium ist hierbei die Arztabrechnungsnummer. 2. Die nach Absatz 4 erfassten Internisten werden in die Arztgruppen der hausärztlich sowie fachärztlich tätigen Internisten aufgeteilt. 3. 1Die Arztgruppe der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten ergibt sich aus den Hausarztentscheidungen von Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, welche gemäß dem Hausarztvertrag (Anlage BMV-Ä/EKV) spätestens bis zum 31. März 1996 getroffen worden sind. 2Nicht einbezogen werden Internisten mit Hausarztentscheidung und gleichzeitiger Zulassung in einem internistischen Schwerpunkt und Lungenärzte ohne Hausarztentscheidung. 4. 1Zur Arztgruppe der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten gehören Internisten sowie Lungenärzte ohne Hausarztentscheidung sowie Internisten mit einer Schwerpunktbezeichnung. 2Die unter § 5 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 genannten Internisten mit Hausarztentscheidung und gleichzeitiger Zulassung in einem internistischen Schwerpunkt werden der Arztgruppe der fachärztlich tätigen Internisten zugeordnet. (5) Weiterhin gelten für die Bestimmung der Allgemeinen Verhältniszahlen für die Arztgruppe der Hausärzte sowie die Arztgruppe der fachärztlich tätigen Internisten folgende Regelungen: 1. 1Die Arztgruppen der hausärztlich sowie fachärztlich tätigen Internisten werden getrennt je Planungsbereich festgestellt und in die Planungskategorien (Kreistypen) nach § 7 Abs. 2 additiv zusammengefasst. 2Je Planungskategorie wird das Verhältnis der hausärztlich sowie fachärztlich tätigen Internisten zueinander zum Stand vom 31. Dezember 1995 festgestellt und in Faktoren (jeweiliger Anteil an allen Internisten) ausgedrückt (z. B. Raumtyp 1 mit 0,7 hausärztlichem Faktor zu 0,3 fachärztlichem Faktor). 2. 1Je Planungskategorie werden auf die Einwohnerzahlen nach § 13 zum Stichtag des 31. Dezember 1995 die Allgemeinen Verhältniszahlen für Allgemein-/Praktische Ärzte sowie Internisten nach Nr. 12 (jetzt: § 8) der bisherigen Fassung der Richtlinien vom 10. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 4 603) angewandt, und zwar zur Ermittlung von Soll-Arztzahlen (rechnerisches Soll) zum Stichtag des 31. Dezember 1995. 2Die so ermittelten Soll-Arztzahlen für Internisten werden mit den nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 festgestellten Faktoren bewertet. 3Daraus werden getrennte Soll-Arztzahlen für die Arztgruppen der hausärztlich sowie fachärztlich tätigen Internisten festgelegt. 3. 1Für die Arztgruppe der Hausärzte werden die Allgemeinen Verhältniszahlen wie folgt ermittelt: 2Je Planungskategorie werden die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 ermittelten Soll-Arztzahlen für Allgemein-/Praktische Ärzte und für hausärztlich tätige Internisten additiv zusammengefasst. 3Dies ergibt die Soll-Arztzahlen für Hausärzte. 4Abschließend werden die Einwohnerzahlen nach § 13 zum Stichtag des 31. Dezember 1995 durch diese Soll-Arztzahlen dividiert, woraus sich die Allgemeinen Verhältniszahlen für Hausärzte ergeben (Tabelle Einwohner/Arztrelation nach § 8). 4. 1Für die Arztgruppe der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten wird entsprechend verfahren: 1Die Einwohnerzahlen nach § 13 zum Stichtag des 31. Dezember 1995 werden durch die unter § 5 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3 ermittelten Soll-Arztzahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten dividiert, woraus sich die Allgemeinen Verhältniszahlen für fachärztlich tätige Internisten ergeben (Tabelle Einwohner/Arztrelation nach § 8). (6) Bei der Arztgruppe der Psychotherapeuten wird die Verhältniszahl wie folgt ermittelt: 1. 1Es werden die am 1. Januar 1999 zugelassenen Vertragsärzte erfasst, welche nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen ausschließlich oder überwiegend psychotherapeutisch tätig waren. 2Ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte werden mit dem Faktor 1 gezählt; überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte werden unabhängig von ihrem tatsächlichen Leistungsanteil psychotherapeutischer Leistungen mit dem Faktor 0,7 gezählt. 3Ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte sind zugelassene Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin sowie Ärzte, welche als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte zugelassen sind, sowie Ärzte, deren psychotherapeutische Leistungen an ihren Gesamtleistungen den Anteil von 90 v. H. überschreiten. 4Als überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte gelten Ärzte, deren psychotherapeutische Leistungen mehr als 50 v. H., jedoch nicht mehr als 90 v. H. ihrer ärztlichen Leistungen umfassen. 5Als psychotherapeutische Leistungen in diesem Sinne zählten bis zum 31. März 2005 die Leistungen der Kapitel G IV und V des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sowie die Leistungsnummern 855 bis 858 in Kapitel G III des EBM mit Stand vom 12. April 1999; ab dem 1. April 2005 zählen als psychotherapeutische Leistungen in diesem Sinne die Leistungen der Abschnitte 35.2 und 35.3 sowie die Leistungen nach den Nrn. 35 111 bis 35 113, 35 120, 35 130, 35 131, 35 140 bis 35 142 und 35 150 des EBM mit Stand vom 1. April 2005. 6Der Leistungsanteil der psychotherapeutischen Leistungen wird als Anteil der Punktzahlen der vorgenannten psychotherapeutischen Leistungen des EBM an den gesamten Punktzahlen des Arztes ermittelt. 7Gemessen wird der durchschnittliche Leistungsanteil des 4. Quartals 1997 und des 1. bis 3. Quartals 1998; war der am 1. Januar 1999 zugelassene Vertragsarzt nicht über diesen gesamten Zeitraum tätig, wird der Leistungsanteil anhand der tatsächlichen Tätigkeitsdauer im Jahre 1998 ermittelt. 2. 1Für die Verhältniszahlberechnung der Psychotherapeuten werden darüber hinaus alle gemäß § 95 Abs. 10 SGB V spätestens am 31. August 1999 durch die Zulassungsausschüsse rechtswirksam zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfasst. 2Jeder zugelassene Psychotherapeut wird mit dem Faktor 1 gezählt. 3. Bei der Feststellung der Verhältniszahl werden die Einwohnerzahlen des Bundesgebietes nach dem Stand vom 31. Dezember 1997 zugrunde gelegt. 4. § 5 Abs. 7 findet keine Anwendung. (6 a) 1Als Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln, gelten: - ausschließlich als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassene Leistungserbringer, die nicht berechtigt sind, Personen zu Lasten der GKV zu behandeln, deren Behandlung nach Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat, - Leistungserbringer, deren psychotherapeutische Leistungen, die an Kindern und Jugendlichen erbracht werden, an ihren Gesamtleistungen den Anteil von 90 v. H. erreichen bzw. überschreiten. 2Als psychotherapeutische Leistungen für Kinder und Jugendliche zählen die Leistungen des Kapitels 35 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen 35100 und 35110, die an Kindern und Jugendlichen (bis 21 Jahre) erbracht wurden. 3Der Leistungsanteil, der an Kindern und Jugendlichen psychotherapeutisch erbrachten Leistungen, wird als Anteil der Punktzahlen dieser Leistungen an den Gesamtpunktzahlen des Leistungserbringers ermittelt. (7) 1Für die Feststellung des Versorgungsgrades zur Beurteilung von Überversorgung und Unterversorgung im Beitrittsgebiet (Artikel 3 des Einigungsvertrages) werden die nach dem vorgenannten Verfahren in § 5 Abs. 1 ermittelten Verhältniszahlen mit folgender Modifikation zugrunde gelegt: 1. Es wird jeweils der Versorgungsgrad der Arztgruppe sowohl anhand der Zahl der Ärzte der Arztgruppe nach dem Stand zum 31. Dezember 1990 und der Einwohner in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ohne das Beitrittsgebiet auf der Basis einer einheitlichen Bundesverhältniszahl als auch anhand der Zahl der Ärzte der entsprechenden Arztgruppe und der Einwohner zum Stand vom 31. Dezember 1991 nur im Beitrittsgebiet auf der Grundlage einer einheitlichen Gebietsverhältniszahl ermittelt. 2. Es wird festgestellt, ob der so ermittelte Versorgungsgrad im Beitrittsgebiet den Versorgungsgrad in der Bundesrepublik (ohne Beitrittsgebiet) unterschreitet. 3. Nur in diesem Fall ist der Unterschied durch einen Prozentsatz festzustellen. 4. Um diesen Prozentsatz ist die jeweils anwendbare Allgemeine Verhältniszahl nach § 5 Abs. 2 nach den Kategorien 1 bis 9 des § 8 durch entsprechende Erhöhung der Einwohnergröße in der jeweiligen Arzt-Einwohner-Relation zu verändern, jedoch um nicht mehr als 30 Prozent. 2Die so ermittelten Verhältniszahlen gelten als Allgemeine Verhältniszahlen (Ost) für die Jahre 1993 und 1994. 3Für 1995 und 1996 werden sie um ein Drittel, für 1997 und 1998 um ein weiteres Drittel durch entsprechende Verringerung der Einwohnergröße in der Arzt-Einwohner-Relation geändert. 4Ab 1999 gelten die Verhältniszahlen nach § 5 Abs. 2 auch im Beitrittsgebiet.5Der zuständige Landesausschuss kann einmalig unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Richtlinie bestimmen, dass die Anpassung nach den vorgenannten Stufen vorgezogen werden kann.