§ 23 AltvDV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432
Abschnitt 4 Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle

§ 23 AltvDV Erprobung des Verfahrens

§ 23 Erprobung des Verfahrens

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2 a, 2 b und 4 b des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2 a, 2 b und 4 b des Einkommensteuergesetzes erheben kann.