§ 23 c MBO-Ae1997
Stand: 24.11.2006
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B. Regeln zur Berufsausübung
IV. Berufliches Verhalten
1. Berufsausübung

§ 23 c MBO-Ae1997 Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften

§ 23 c Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 23 b beschriebenen in allen Rechtsformen zusammen zu arbeiten, wenn sie nicht die Heilkunde am Menschen ausüben.