§ 23 GenRegV
Stand: 05.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, BGBl. I S. 3338
Abschnitt 2 Eintragungen in das Genossenschaftsregister

§ 23 GenRegV Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung

§ 23 Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung

GenRegV ( Genossenschaftsregisterverordnung )

1Soll ein eingetragener Beschluss der Generalversammlung von Amts wegen als nichtig gelöscht werden (§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so erfolgt die Löschung durch Eintragung eines Vermerkes, der den Beschluss als nichtig bezeichnet. 2Das Gleiche gilt, wenn der Beschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz § 51 Abs. 5).