§ 24 GenRegV
Stand: 05.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, BGBl. I S. 3338
Abschnitt 2 Eintragungen in das Genossenschaftsregister

§ 24 GenRegV Berichtigung von Schreibfehlern

§ 24 Berichtigung von Schreibfehlern

GenRegV ( Genossenschaftsregisterverordnung )

1Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind von dem Gerichte zu berichtigen, ohne dass es einer vorgängigen Benachrichtigung der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft bedarf. 2Die Berichtigung erfolgt in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise.