§ 24 BpO2000
Stand: 20.07.2011
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710
IV. Mitwirkung des Bundes an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden

§ 24 BpO2000 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der Landesfinanzbehörde

§ 24 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der Landesfinanzbehörde

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

Soweit Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Mitwirkung an Außenprüfungen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der Landesfinanzbehörde ergeben, von den Beteiligten nicht ausgeräumt werden können, ist den obersten Finanzbehörden des Bundes und des Landes zu berichten und die Entscheidung abzuwarten.