§ 25 BpO2000
Stand: 20.07.2011
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710
V. Betriebsprüfer, Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung, Prüferbesprechungen

§ 25 BpO2000 Verwendung von Beamten als Betriebsprüfer

§ 25 Verwendung von Beamten als Betriebsprüfer

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

Die Verwendung eines Beamten als Betriebsprüfer, der grundsätzlich dem gehobenen Dienst angehören soll, ist nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitung in der Außenprüfung nur mit Einwilligung der zuständigen vorgesetzten Finanzbehörde oder der von ihr benannten Stelle zulässig.