§ 24 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 24 EKV Ersatzverfahren zur Erstellung von Vordrucken

§ 24 Ersatzverfahren zur Erstellung von Vordrucken

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1Wenn die Krankenversichertenkarte bereits einmal im betreffenden Quartal oder Vorquartal dem Vertragsarzt vorgelegen hat, sie aber bei einer späteren Arzt-/Patientenbegegnung nicht mitgeführt wird, oder wenn sie nicht verwendet werden kann, findet für die unmittelbar notwendige Ausstellung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung ein Ersatzverfahren statt. 2Das gleiche gilt für Verordnungen, wenn dem Vertragsarzt lediglich ein gültiger Überweisungsschein, nicht aber die Krankenversichertenkarte zur Verfügung steht. (2) Im Ersatzverfahren zur Ausfüllung des Personalienfeldes sind folgende Verfahren zulässig: 1. Die manuelle oder maschinelle Beschriftung aufgrund von Unterlagen in der Patientendatei oder von Angaben des Versicherten; dabei sind die Bezeichnung der Ersatzkasse, der Name und das Geburtsdatum des Versicherten, der Versichertenstatus, die Postleitzahl des Wohnortes des Mitgliedes und nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer anzugeben, 2. die Verwendung maschinell lesbarer vorgefertigter Aufkleber, die den Abdruck des Inhalts der Krankenversichertenkarte enthalten und die in ihrem Aufbau dem verbindlichen Personalienfeld entsprechen. Dies gilt nicht für die Ausstellung von Arzneiverordnungsblättern. (3) Kann im weiteren Verlauf des Quartals die Krankenversichertenkarte verwendet werden, ist damit ein Abrechnungsschein auszustellen. (4) Das Nähere zum Ersatzverfahren ist in der Anlage 4 der Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte geregelt.