§ 26 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
7. Abschnitt: Maßstäbe für qualitätsbezogene Sonderbedarfsfeststellungen

§ 26 BedplanR Fachgebietswechsel

§ 26 Fachgebietswechsel

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

Die Bestimmungen in § 24 gelten entsprechend, wenn der Zulassungsausschuss bei für eine Arztgruppe angeordneten Zulassungsbeschränkungen über den Antrag eines zugelassenen Vertragsarztes zu entscheiden hat, das Gebiet, unter welchem er zugelassen ist, in ein Gebiet zu ändern, für welches Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind.