§ 27 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
8. Abschnitt: Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zur Beurteilung einer drohenden oder bestehenden Unterversor...

§ 27 BedplanR Maßstäbe zur Feststellung von Unterversorgung

§ 27 Maßstäbe zur Feststellung von Unterversorgung

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

Bei der Feststellung von Unterversorgung für einen vertragsärztlichen Planungsbereich ist von der Allgemeinen Verhältniszahl für die jeweilige Arztgruppe nach § 8 als Allgemeine Verhältniszahl auszugehen.