§ 26 MBO-Ae1997
Stand: 24.11.2006
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B. Regeln zur Berufsausübung
IV. Berufliches Verhalten
1. Berufsausübung

§ 26 MBO-Ae1997 Ärztlicher Notfalldienst

§ 26 Ärztlicher Notfalldienst

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

Ärztinnen und Ärzten sind nach Maßgabe der Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder und der auf ihrer Grundlage erlassenen Satzungen zur Teilnahme am Notfall- und Bereitschaftsdienst verpflichtet.