§ 27 MBO-Ae1997
Stand: 24.11.2006
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B. Regeln zur Berufsausübung
IV. Berufliches Verhalten
2. Berufliche Kommunikation

§ 27 MBO-Ae1997 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung

§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige WerbungHinweise und Erläuterungen zu den §§ 27ff. der (Muster-)Berufsordnung, beschlossen von den Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer am 12. 08. 2003, sind in Heft 5 des Deutschen Ärzteblattes vom 30. Januar 2004 erschienen.

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufordnung ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis der Ärztin oder des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs. (2) Auf dieser Grundlage sind Ärztinnen und Ärzte sachliche berufsbezogene Informationen gestattet. (3) 1Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. 2Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. 3Ärztinnen und Ärzte dürfen eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. 4Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte in Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig. 5Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt. (4) 1Ärztinnen und Ärzte können 1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, 2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, 3. als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte und 4. organisatorische Hinweise ankündigen. 2Die nach Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. 3Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig. Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können. (5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 bis 3 sind nur zulässig, wenn die Ärztin oder der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben der Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Die Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.