§ 27 BAföG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Abschnitt V Vermögensanrechnung

§ 27 BAfoeG Vermögensbegriff

§ 27 Vermögensbegriff

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

(1) 1Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen, 2. Forderungen und sonstige Rechte. 2Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, 2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, 3. Nießbrauchsrechte, 4. Haushaltsgegenstände.