§ 26 BAföG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Abschnitt V Vermögensanrechnung

§ 26 BAfoeG Umfang der Vermögensanrechnung

§ 26 Umfang der Vermögensanrechnung

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.