§ 27 LadSchlG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
SIEBENTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 27 LadSchlG Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

§ 27 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

LadSchlG ( Gesetz über den Ladenschluss )

Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.