§ 28 LadSchlG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
SIEBENTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 28 LadSchlG Bestimmung der zuständigen Behörden

§ 28 Bestimmung der zuständigen Behörden

LadSchlG ( Gesetz über den Ladenschluss )

Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind.