§ 28 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 28 EKV Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen

§ 28 Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1Ziel der laboratoriumsmedizinischen Untersuchung ist die Erhebung eines ärztlichen Befundes. 2Die Befunderhebung ist in vier Teile gegliedert: 1. Ärztliche Untersuchungsentscheidung, 2. Präanalytik, 3. Laboratoriumsmedizinische Analyse unter Bedingungen der Qualitätssicherung, 4. ärztliche Beurteilung der Ergebnisse. (2) Für die Erbringung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen gilt § 14 mit folgender Maßgabe: 1. Bei Untersuchungen des Kapitels 32.2 und bei entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 der E-GO ist der Teil 3 der Befunderhebung einschließlich ggf. verbliebener Anteile von Teil 2 beziehbar. Überweisungen zur Erbringung der Untersuchungen des Kapitels 32.2 und entsprechender laboratoriumsmedizinischer Leistungen des Kapitels 1.7 der E-GO sind zulässig. 2. Bei Untersuchungen des Kapitels 32.3 und entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 der E-GO kann der Teil 3 der Befunderhebung nicht bezogen werden, sondern muss entweder nach den Regeln der persönlichen Leistungserbringung selbst erbracht oder an einen anderen zur Erbringung dieser Untersuchung qualifizierten und zur Abrechnung berechtigten Vertragsarzt überwiesen werden. (3) 1Der Teil 3 der Befunderhebung kann nach Maßgabe von Abs. 2 aus Laborgemeinschaften bezogen werden, deren Mitglied der Arzt ist. 2Der den Teil 3 der Befunderhebung beziehende Vertragsarzt rechnet die Analysekosten gemäß dem Anhang zum Kapitel 32.2 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Laborgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertragsärzten, welche dem Zweck dienen, laboratoriumsmedizinische Analysen des Kapitels 32.2 regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. (4) Der Vertragsarzt, der den Teil 3 der Befunderhebung bezieht, ist ebenso wie der Vertragsarzt, der Laborleistungen persönlich erbringt, für die Qualität der erbrachten Leistungen verantwortlich, indem er sich insbesondere zu vergewissern hat, dass die "Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien" von dem Erbringer der Analysen eingehalten worden sind. (5) Für die Abrechnung überwiesener kurativ-ambulanter Auftragsleistungen des Kapitels 32 E-GO gelten folgende ergänzende Bestimmungen: 1Die vom Vertragsarzt eingereichte Abrechnung überwiesener kurativ-ambulanter Auftragsleistungen des Kapitels 32 muss die Abrechnungsnummer der überweisenden Praxis (Veranlasser) und ggf. die Kennziffer des Kapitels 32 enthalten. 2Die Kennziffer teilt der Veranlasser zusammen mit dem Überweisungsauftrag mit. 3Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrags hat die abrechnende Arztpraxis die Abrechnungsnummer derjenigen überweisenden Praxis anzugeben, die den ersten Überweisungsauftrag erteilt hat (Erstveranlasser). Die Kassenärztliche Vereinigung meldet der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die kurativ-ambulanten Fälle mit überwiesenen Auftragsleistungen des Kapitels 32, die von Vertragsärzten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs veranlasst und von Vertragsärzten ihres Zuständigkeitsbereichs durchgeführt worden sind. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt die Daten veranlasserbezogen an die für die überweisende Arztpraxis zuständige Kassenärztliche Vereinigung. (6) Die Arztpraxis, die auf Überweisung kurativ-ambulante Auftragsleistungen des Kapitels 32 E-GO durchführt, teilt der überweisenden Arztpraxis zum Zeitpunkt der abgeschlossenen Untersuchung die Gebührennummern dieser Leistungen und die Höhe der Kosten in Euro getrennt nach Leistungen der Anhänge zu den Kapiteln 32.2 und 32.3 E-GO mit. Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrages oder eines Teilauftrages hat jede weiterüberweisende Arztpraxis dem vorhergehenden Überweiser die Angaben nach Satz 1 sowohl über die selbst erbrachten Leistungen als auch über die Leistungen mitzuteilen, die ihr von der Praxis gemeldet wurden, an die sie weiterüberwiesen hatte.