§ 29 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 29 EKV Abrechnungsgrundlage

§ 29 Abrechnungsgrundlage

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Die auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes vereinbarte Ersatzkassen-Gebührenordnung und die diese ergänzenden vertraglichen Bestimmungen sind Bestandteil dieses Vertrages. (2) 1Unmittelbare Zahlungen der Ersatzkassen für vertragliche Leistungen an Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sind unzulässig. 2Dies gilt nicht für Einrichtungen nach §§ 118 und 119 SGB V.