§ 29 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
8. Abschnitt Vertragsärztliche Leistungen
2. Unterabschnitt Verordnungen und Bescheinigungen

§ 29 BMV-Ae Verordnung von Arzneimitteln

§ 29 Verordnung von Arzneimitteln

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) 1Die Verordnung von Arzneimitteln liegt in der Verantwortung des Vertragsarztes. 2Die Genehmigung von Arzneimittelverordnungen durch die Krankenkasse ist unzulässig. (2) Will der Vertragsarzt zu einer Verordnung ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel an Stelle des verordneten Mittels abgeben, hat er den Ausschluss durch Ankreuzen des aut-idem-Feldes auf dem Verordnungsblatt kenntlich zu machen. (3) Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 SGB V überschreitet, hat er den Versicherten auf die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. (4) 1Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Verordnung ausgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB V fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ausnahmsweise verordnet werden dürfen. (5) 1Wird dem Vertragsarzt bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal die Krankenversichertenkarte bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis nicht vorgelegt, ist für die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 der Vordruckvereinbarung) anstelle der Kassenangabe der Vermerk "ohne Versicherungsnachweis" anzubringen. 2Eine Zweitausstellung einer Verordnung ist nur gegen Rückgabe der zuerst ausgestellten Verordnung möglich. (6) 1Will ein Versicherter für verordnete Arzneimittel oder Verbandmittel Kostenerstattung in Anspruch nehmen, ist die Verordnung dieser Arzneimittel oder Verbandmittel auf einem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) vorzunehmen. 2Dabei ist anstelle der Angabe des Namens der Krankenkasse der Vermerk "Kostenerstattung" anzubringen. 3Wird die Verordnung vom Patienten als Privatbehandlung gemäß § 18 Abs. 8 Nr. 2 gewünscht, ist dafür ein Privatrezept zu benutzen. 4Die Krankenkassen erstatten nach Maßgabe ihrer Satzung ihren kostenerstattungsberechtigten Versicherten hierfür die Kosten entsprechend dem Leistungsanspruch in der vertragsärztlichen Versorgung. (7) Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe. (8) 1Verlangt ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter die Verordnung von Arzneimitteln, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen oder für die Behandlung nicht notwendig sind, ist dafür ein Privatrezept zu verwenden. 2Die Verwendung des Vertragsarztstempels auf diesem Privatrezept ist nicht zulässig. (9) Kosten für Arzneimittel, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen oder für die Behandlung nicht notwendig sind, dürfen von den Krankenkassen nicht erstattet werden. (10) Die Versicherten sind sowohl von der Krankenkasse allgemein als auch von dem verordnenden Arzt im konkreten Fall darüber aufzuklären, dass der Versicherte die Kosten für nicht verordnungsfähige Medikamente selbst zu tragen hat.