§ 30 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
8. Abschnitt Vertragsärztliche Leistungen
2. Unterabschnitt Verordnungen und Bescheinigungen

§ 30 BMV-Ae Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln

§ 30 Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) Die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln ist auf den jeweils dafür vorgesehenen Vordrucken vorzunehmen. (2) Wird dem Vertragsarzt bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal die Krankenversichertenkarte bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis nicht vorgelegt, gilt für die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln § 29 Abs. 6 sinngemäß. (3) 1In der Verordnung ist das Heilmittel oder das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen; ferner sind alle für die individuelle Therapie oder Versorgung erforderlichen Einzelangaben zu machen. 2Das Nähere über die Verordnung bestimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. (4) Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe. (5) Der Vertragsarzt darf Heilmittel und Hilfsmittel, deren Verordnung zu Lasten der Krankenkassen nach Maßgabe des § 34 SGB V (Heilmittel und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis) ausgeschlossen ist, nicht verordnen. (6) 1Will ein Versicherter für die Verordnung von Heilmitteln oder Hilfsmitteln Kostenerstattung in Anspruch nehmen, sind diese Mittel auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu verordnen. 2Dabei ist anstelle der Angabe des Namens der Krankenkasse der Vermerk "Kostenerstattung" anzubringen. 3Wird die Verordnung vom Patienten als Privatbehandlung gemäß § 18 Abs. 8 Nr. 2 gewünscht, ist dafür ein Privatrezept zu benutzen. 4Die Krankenkassen erstatten nach Maßgabe ihrer Satzung ihren kostenerstattungsberechtigten Versicherten hierfür die Kosten entsprechend dem Leistungsanspruch in der vertragsärztlichen Versorgung. (7) 1Verlangt ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter die Verordnung von Heilmitteln oder Hilfsmitteln, die für die Behandlung oder Versorgung nicht notwendig sind, ist die Verordnung auf einem Privatrezept vorzunehmen. 2Die Verwendung des Vertragsarztstempels auf diesem Privatrezept ist nicht zulässig. (8) 1Die Abgabe von Hilfsmitteln aufgrund der Verordnung eines Vertragsarztes bedarf der Genehmigung durch die Krankenkasse, soweit deren Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 2Die Abgabe von Heilmitteln bedarf keiner Genehmigung, soweit die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nichts anderes vorsehen. 3Die Krankenkasse hat ihre Versicherten soweit nötig im Einzelfall darüber zu unterrichten, welche Heil- und Hilfsmittel genehmigungspflichtig sind. (9) Kosten für Heilmittel und Hilfsmittel, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen oder für die Behandlung oder Versorgung nicht notwendig sind, dürfen von den Krankenkassen nicht erstattet werden. (10) Die Versicherten sind sowohl von der Krankenkasse allgemein als auch von dem verordnenden Arzt im konkreten Fall darüber aufzuklären, dass der Versicherte die Kosten für nicht verordnungsfähige Heilmittel und Hilfsmittel selbst zu tragen hat.