Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine Vierter Unterabschnitt Aufsicht
§ 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
StBerG ( Steuerberatungsgesetz )
(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.