§ 3 f StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 3 f StBerG Untersagung des partiellen Zugangs

§ 3 f Untersagung des partiellen Zugangs

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Die zuständige Stelle kann einer partiell zugelassenen Person die weitere Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn 1. der Person im Herkunftsmitgliedstaat die Ausübung der Tätigkeit untersagt wurde, 2. die Person im Einzelfall nicht über die für die konkrete Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, 3. die Person wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt, 4. die Person die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 e Absatz 1 Satz 1 und 2 überschreitet oder 5. die Person besonders schwerwiegend oder wiederholt gegen die Pflichten nach § 3 e Absatz 1 Satz 3 bis 6 verstößt.