§ 3 NutzenVO
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 44

§ 3 NutzenVO Instandsetzungen

§ 3 Instandsetzungen

NutzenVO ( Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung )

Von der Versorgung sind ausgeschlossen: Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.