§ 32 a Aerzte_ZV
Stand: 22.12.2011
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983
Abschnitt IX Vertreter, Assistenten, angestellte Ärzte und Berufsausübungsgemeinschaft

§ 32 a Aerzte_ZV (Persönliche Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit des ermächtigten Arztes; Vertretung)

§ 32 a (Persönliche Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit des ermächtigten Arztes; Vertretung)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

1Der ermächtigte Arzt hat die in dem Ermächtigungsbeschluß bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. 2Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. 3Satz 2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Abs. 1 Buchstabe b.