§ 32 b Aerzte_ZV
Stand: 22.12.2011
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983
Abschnitt IX Vertreter, Assistenten, angestellte Ärzte und Berufsausübungsgemeinschaft

§ 32 b Aerzte_ZV (Anstellung von Ärzten)

§ 32 b (Anstellung von Ärzten)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) 1Der Vertragsarzt kann Ärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 und 9 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anstellen. 2In den Bundesmantelverträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Ärzte unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden Vertragsarztes. (2) 1Die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. 2Für den Antrag gelten § 4 Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. 3§ 21 gilt entsprechend. 4§ 95 d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) Der Vertragsarzt hat den angestellten Arzt zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten. (4) Über die angestellten Ärzte führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis. (5) Auf Antrag des Vertragsarztes ist eine nach Absatz 2 genehmigte Anstellung vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.