§ 34 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 34 EKV Abrechnungsregeln

§ 34 Abrechnungsregeln

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Der Vertragsarzt bestätigt, dass die abgerechneten Leistungen persönlich erbracht worden sind (§ 14) und dass die Abrechnung sachlich richtig ist. (2) Leistungen, deren Abrechnung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen oder Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (§ 135 Abs. 3 SGB V) an die Erfüllung besonderer Voraussetzungen geknüpft ist, werden nur vergütet, wenn der Vertragsarzt die Erfüllung dieser Voraussetzungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen hat. (3) Der Vertragsarzt hat ergänzende Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen Vereinigung zu beachten. 1Der Vertragsarzt hat die Abrechnungsunterlagen zu den festgesetzten Terminen der zuständigen KV-Abrechnungsstelle einzureichen. 2Verspätet eingereichte Abrechnungen kann die Kassenärztliche Vereinigung bis zur Abrechnung des nächsten Kalendervierteljahres zurückstellen. 3Im Übrigen gelten für verspätet eingereichte Abrechnungen die Ordnungsvorschriften der Kassenärztlichen Vereinigung. 4Die Abrechnung von vertragsärztlichen Leistungen ist nach Ablauf eines Jahres, vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem sie erbracht worden sind, ausgeschlossen. (4) 1Der Kassenärztlichen Vereinigung obliegt die Prüfung der von den Vertragsärzten vorgelegten Abrechnungen ihrer vertragsärztlichen Leistungen hinsichtlich ihrer sachlich-rechnerischen Richtigkeit, auch unter Anwendung eines Regelwerkes. 2Die Kassenärztliche Vereinigung berichtigt ggf. die fehlerhafte Honorarforderung des Vertragsarztes. (5) Die Gesamtverträge regeln das Nähere über das Antragsrecht der Ersatzkassen für nachgehende sachlich-rechnerische Berichtigungen, insbesondere die dazu vorgesehenen Fristen. (5 a) Im übrigen gelten neben den gesamtvertraglichen Regelungen die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen gemäß § 106 a Abs. 6 Satz 1 SGB V in der jeweiligen gültigen Fassung. (6) Nicht vollständig ausgefüllte Überweisungsscheine für ambulante vertragsärztliche Behandlung (Muster 6 bzw. 10 der Vordruckvereinbarung) können von der Abrechnung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn auf der Vorderseite dieses Vordrucks für die Angabe des Versichertenstatus - Mitglied (M), Familienangehörige (F), Rentner und deren Familienangehörige (R) - keine eindeutige Eintragung enthalten ist. (7) Die Verwendung von Aufklebern, Stempeln und anderen Aufdrucken, mit denen katalogartig Diagnosen und/oder Leistungspositionen der Ersatzkassen-Gebührenordnung auf die Abrechnungsbelege (Krankenscheine, Überweisungsscheine usw.) aufgebracht werden, auch wenn im Einzelfall durch Kennzeichnung besondere Diagnosen und/oder Leistungspositionen ausgewählt werden, ist für die Abrechnung unzulässig. (8) Auf den vereinbarten Abrechnungsvordrucken sind vom abrechnenden Vertragsarzt einzutragen: 1. die Diagnose, 2. das Datum der Leistungserbringung und die Gebührenordnungs-Nrn. der erbrachten Leistungen, 3. die Arztnummer (Vertragsarztstempel). (9) Die Diagnosen auf den Abrechnungsvordrucken und den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind unter Verwendung der jeweils vorgeschriebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) zu verschlüsseln. (10) Abrechnungen können nur vergütet werden, wenn die in § 303 Abs. 3 SGB V geforderten Daten in dem jeweils zugelassenen Umfang maschinenlesbar oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern angegeben oder übermittelt worden sind. Dies gilt insbesondere für die in der Krankenversichertenkarte enthaltenen Daten (Bezeichnung der ausstellenden Ersatzkasse, Name, Geburtsdatum des Versicherten, Anschrift, Versichertennummer, Versichertenstatus und Gültigkeitsdauer der Krankenversichertenkarte) sowie die Arztnummer, die - mit Ausnahme im Ersatzverfahren - maschinell auf die Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung zu übertragen sind, und die verschlüsselten Diagnosen. (11) Die Partner der Gesamtverträge treffen besondere Regelungen über die weiteren Zahlungen an den Vertragsarzt für den Fall des Todes, der Aufgabe der Praxis oder des Wegzuges des Vertragsarztes aus dem KV-Bereich sowie bei Antrag auf Widerruf der Beteiligung. (12) 1Bei der Abrechnung sind die vertragsärztlichen Leistungen nach Maßgabe der von der Kassenärztlichen Vereinigung vorgeschriebenen Regelungen unter Angabe der Arztnummer sowie aufgeschlüsselt nach Betriebsstätten und Nebenbetriebsstätten zu kennzeichnen. 2Nach Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung können in Einzelpraxis ohne Angestellte tätige Ärzte und Ärzte einer versorgungsbereichs- und fachgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaft, die nur in einer Betriebsstätte tätig sind, bei der Abrechnung auf die Verwendung der Arztnummer verzichten. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Anstellung von Ärzten. 4Die Regelung gilt ab 1. Januar 2008.