§ 35 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 35 EKV Datenverarbeitungstechnisches Abrechnungsverfahren

§ 35 Datenverarbeitungstechnisches Abrechnungsverfahren

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

1Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zertifizierte Software einer erneuten Prüfung (außerordentliche Kontrollprüfung) unterziehen. 2Die außerordentliche Kontrollprüfung kann von einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Ersatzkasse beantragt werden. 3Ein bereits erteiltes Zertifikat kann in begründeten Fällen entzogen und eine erteilte Genehmigung widerrufen werden. 4Das gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass die Kriterien für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung des Vertragsarztes gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht gewährleistet sind.