§ 35 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
9. Abschnitt Vordrucke, Bescheinigungen und Auskünfte, Vertragsarztstempel

§ 35 BMV-Ae Ausstellen von Bescheinigungen und Vordrucken

§ 35 Ausstellen von Bescheinigungen und Vordrucken

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) Für die Ausstellung von Vordrucken im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung hat der Vertragsarzt die Krankenversichertenkarte zu verwenden. 1Sollte vom Versicherten die Krankenversichertenkarte im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung nach der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt werden oder die Krankenversichertenkarte aus technischen Gründen nicht lesbar sein, sind die versichertenbezogenen Daten im Rahmen eines Ersatzverfahrens auf die vereinbarten Vordrucke zu übernehmen. 2Den Umfang der manuell zu übernehmenden Daten regelt § 20 dieses Vertrages. (2) 1Der Vertragsarzt hat bei der Ausstellung von Vordrucken die dazu gegebenen Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung zu beachten. 2Vordrucke und Bescheinigungen sind vollständig und leserlich auszufüllen, mit dem Vertragsarztstempel zu versehen und vom Vertragsarzt persönlich zu unterzeichnen. Die Unterschrift des abrechnenden Arztes auf dem einzelnen der Kassenärztlichen Vereinigung zu übermittelnden Abrechnungsschein kann entfallen, wenn er statt dessen eine Sammelerklärung abgibt, deren Wortlaut zwischen den Partnern des Gesamtvertrages zu vereinbaren ist. (3) Sofern gemäß § 19 Abs. 4 kein vom Versicherten unterschriebener Abrechnungsschein vorliegt, muss die Sammelerklärung zusätzlich die Bestätigung enthalten, dass im betreffenden Quartal die Krankenversichertenkarte vorgelegen hat.