§ 36 BpO2000
Stand: 20.07.2011
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710
VIII. Betriebsprüfungsarchiv, Kennzahlen, Hauptorte

§ 36 BpO2000 Betriebsprüfungsarchiv

§ 36 Betriebsprüfungsarchiv

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

(1) 1Steuerliche, prüfungstechnische, branchentypische und allgemeine wirtschaftliche Erfahrungen sind den zuständigen vorgesetzten Finanzbehörden mitzuteilen. 2Diese sammeln die Erfahrungen und werten sie in einem Betriebsprüfungsarchiv aus. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt den zuständigen vorgesetzten Finanzbehörden Prüfungserfahrungen von allgemeiner Bedeutung mit.