§ 37 BpO2000
Stand: 20.07.2011
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710
VIII. Betriebsprüfungsarchiv, Kennzahlen, Hauptorte

§ 37 BpO2000 Kennzahlen

§ 37 Kennzahlen

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

1Die zuständigen Finanzbehörden haben die nach den Ergebnissen von Außenprüfungen ermittelten branchenbezogenen Kennzahlen der jeweils zuständigen vorgesetzten Finanzbehörde zur Weiterleitung an das Bundeszentralamt für Steuern zur Aufnahme in eine zentrale Datenbank zu übermitteln. 2Gleiches gilt für Änderungen dieser Daten. 3Das Verfahren zur Übermittlung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Nutzung der Daten durch die Finanzbehörden der Länder wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder geregelt.