§ 36 c EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

§ 36 c EEG2023 Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land

§ 36 c Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn 1. sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist, oder 2. für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22 b Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.