§ 39 Aerzte_ZV
Stand: 22.12.2011
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983
Abschnitt XI Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen
1. Zulassungsausschuß für Ärzte

§ 39 Aerzte_ZV (Erhebung von Beweisen; Vergütung oder Entschädigung)

§ 39 (Erhebung von Beweisen; Vergütung oder Entschädigung)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise. (2) Die vom Zulassungsausschuß herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.