§ 40 Aerzte_ZV
Stand: 22.12.2011
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983
Abschnitt XI Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen
1. Zulassungsausschuß für Ärzte

§ 40 Aerzte_ZV (Nichtöffentliche Sitzung)

§ 40 (Nichtöffentliche Sitzung)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

1Die Sitzung ist nicht öffentlich. 2Sie beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder das von ihm als Berichterstatter bestellte Mitglied. 3Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, Beratung und Abstimmung. 4Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt ausreichend geklärt wird. 5Jedes Mitglied des Zulassungsausschusses kann sachdienliche Fragen und Anträge stellen.