§ 39 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 39 FGO (Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts)

§ 39 (Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Finanzgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, 2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Finanzgericht für den Rechtsstreit zuständig ist, 3. wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, 4. wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, 5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gegeben ist. (2) 1Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. 2Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.