§ 4 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 4 EKV Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung

§ 4 Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die KBV stellen die vertragsärztliche Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen vorrangig durch die den Kassenärztlichen Vereinigungen angehörenden, niedergelassenen Vertragsärzte sicher. 2Die Sicherstellung umfasst auch einen ausreichenden Notdienst. (2) Die KBV und die Kassenärztlichen Vereinigungen übernehmen gegenüber den Ersatzkassen und ihren Verbänden die Gewähr dafür, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht.